Begriffe rund ums Kfz-Gutachten verständlich erklärt
Was Wiederbeschaffungswert, Restwert oder 130-Prozent-Regel bedeuten, kurz auf den Punkt gebracht
Was können Sie erledigen, bevor der Kfz-Sachverständige kommt?
Ich bitte Sie, Ihr Fahrzeug weder zu reinigen noch zu verändern. Es soll unverändert sein, da ich als KFZ Sachverständiger auch die Plausibilität sowie die Kausalität feststellen werde. Des Weiteren können Sie den Fahrzeugschein, das Anschreiben der gegnerischen Versicherung und falls vorhanden den Unfallbericht bereitlegen und/oder eine Kopie für mich anfertigen oder mir vorab senden. Falls Sie Fragen haben, scheuen Sie sich nicht das KFZ Sachverständigenbüro Voye anzurufen unter 01577-8811736. Ich berate Sie mit Fach- und Sachkunde.
Wissenswerte Begriffserklärungen in Gutachten
Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer des Fahrzeugs. Der in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragene Halter oder der Versicherungsnehmer ist nicht immer der Eigentümer. Als Nachweis dienen der Kaufvertrag und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Bei finanzierten Fahrzeugen ist die finanzierende Bank Sicherungseigentümer und damit anspruchsberechtigt, bei geleasten Fahrzeugen der Leasinggeber. Damit Sie den Schaden im eigenen Namen geltend machen und im Streitfall Ihre Berechtigung nachweisen können, brauchen Sie eine Freigabe des Eigentümers.
Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn ein anderer Ihnen den Schaden zugefügt hat und dessen Haftpflichtversicherung dafür einstehen muss, zum Beispiel nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Ist der Verursacher unbekannt, etwa bei Vandalismus oder Fahrerflucht, kommt in der Regel nur die eigene Kaskoversicherung in Betracht.
Ein Schadengutachten ist eine neutrale und unabhängige Dokumentation, mit der die Schadenshöhe nach einem Unfall ermittelt wird. Es enthält unter anderem:
- den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
- die Reparaturkosten nach Herstellervorgaben
- die Reparaturdauer
- die Mietwagenklasse oder die Nutzungsausfallentschädigung und deren Dauer
- die merkantile Wertminderung
- die Wiederbeschaffungsdauer
- den Restwert des Fahrzeugs
Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die erforderlichen Gutachterkosten in der Regel zum Schaden, den die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzen muss. Bei Mithaftung oder sehr kleinen Schäden kann das anders sein.
Ein Kostenvoranschlag ist eine vorläufige Einschätzung der voraussichtlichen Reparaturkosten. Wertminderung, Nutzungsausfall und Fahrzeugwerte enthält er nicht. Die Kosten dafür trägt zunächst der Auftraggeber; viele Werkstätten rechnen sie bei einer anschließenden Reparatur an. Rufen Sie mich im Zweifel an, ich berate Sie gern.
Dieser ist abhängig von mehreren Faktoren. Das Fahrzeugmodell, das Fahrzeugalter, die Laufleistung, Besitzverhältnisse und die Ausstattung sind ausschlaggebenden Größen. Der regionale Markt muss dabei jedoch berücksichtigt werden, denn nach dem richtet sich letztendlich der Wiederbeschaffungswert.
Die Reparaturkosten stellen eine Einschätzung der gesamten Instandsetzungskosten dar. Sie beinhalten die Kosten für Arbeitslöhne, Lackierkosten und Nebenkosten sowie die benötigten Ersatzteile, welche für eine fachgerechte Instandsetzung benötigt werden.
Das wieder reparierte Fahrzeug gilt selbst nach einer fachgerechten Instandsetzung als „Unfallfahrzeug“ und weist beim Verkauf meistens einen geringeren Wert auf, als ein Fahrzeug ohne Unfallschaden. Die Wertminderung gilt als finanzieller Ausgleich.
Ist die voraussichtliche Reparaturdauer einer sach- und fachgerechten Instandsetzung, ohne unvorhersehbaren Verzögerungen. Die Reparaturdauer dient als Grundlage für den Nutzungsausfall bzw. der Mietwagendauer.
Die voraussichtliche Dauer für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs am regionalen Markt. Die Wiederbeschaffungsdauer wird erst im Gutachten ausgewiesen, wenn das verunfallte Fahrzeug veräußert werden soll oder ein Totalschaden vorliegt.
Der Marktwert ist der Preis, der für ein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Zeit bei einem privaten Verkauf erzielbar ist. Grundlage ist eine detaillierte Marktrecherche. Bei Oldtimern schwanken die Preise nicht nur mit dem Zustand des Fahrzeugs, sondern hängen stark von der Nachfrage ab, die wiederum von Trends beeinflusst wird. Der Oldtimermarkt verändert sich ständig. Deshalb ist ein Oldtimer-Wertgutachten nicht unbegrenzt gültig, auch wenn sich am Fahrzeug selbst nichts verändert hat. Die Preise können steigen oder fallen, während Ihr Oldtimer gut gewartet in der Garage steht.
Dem Geschädigten obliegt eine Schadenminderungspflicht. Eine Notreparatur minimiert die Dauer der Ausfallzeit. Notreparaturen werden in der Regel durchgeführt, wenn die Beschaffung von Ersatzteilen oder die Wartezeit bis zur Reparatur außergewöhnlich viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
Diese Sonderregelung ermöglicht Ihnen die Reparatur auch, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten. Da es hier besondere Voraussetzungen gibt, sollten Sie in diesem Fall unbedingt einen Anwalt für Verkehrsrecht mit hinzuziehen.
Die Reparaturbestätigung dient für Sie als Nachweis einer Sach- und fachgerechten Instandsetzung Ihres Fahrzeugs. Diese schützt den Fahrzeugbesitzer außerdem vor Schwierigkeiten in Verbindung mit künftigen Unfällen, insbesondere dann, wenn dieselbe Schadensstelle erneut betroffen wäre.
Ist der Wert, den das verunfallte Fahrzeug im nicht reparierten Zustand aufweist. Die Ermittlung erfolgt mittels Angebote des regionalen Marktes und auch einer Restwertbörse und stellt eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Ermittlung dar.
Fragen die mich in meinem Berufsleben durch meine Kunden begleiten
Sie können mich gerne direkt kontaktieren, ich beantworte Ihre Fragen. Viele Antworten zu Unfallgutachten, Wertgutachten und Fahrzeugbewertungen finden Sie aber bereits hier. Rechtsberatung darf ich als Kfz-Sachverständiger nicht leisten. Für rechtliche Fragen nach einem Unfall empfehle ich Ihnen eine Kanzlei für Verkehrsrecht, die Sie bei der Schadenregulierung unterstützt.
Ich arbeite mit Gutachtenauftrag, Honorarvereinbarung und Zahlungsanweisung, nicht mit einer Abtretungserklärung. Mit der Zahlungsanweisung weisen Sie die gegnerische Versicherung an, die erstattungsfähigen Gutachterkosten direkt an mein Büro zu zahlen. Ihr Schadensersatzanspruch bleibt dabei bei Ihnen. Ausführlich erklärt im Ratgeber Gutachtenauftrag, Zahlungsanweisung und Honorarvereinbarung.
Ja, das dürfen Sie. Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung des Verursachers einen Anspruch auf Schadensersatz und können den Sachverständigen grundsätzlich selbst wählen. Auch dabei gilt die Schadensminderungspflicht: Unnötige Kosten sind zu vermeiden, eine fach- und sachgerechte Reparatur bleibt aber Ihr Recht. Zusätzlich können Sie eine Kanzlei für Verkehrsrecht beauftragen. Das empfehle ich besonders, wenn die Haftung strittig ist oder die Versicherung kürzt.
Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die erforderlichen Kosten des Gutachtens in der Regel zum Schaden, den die Versicherung des Unfallverursachers ersetzen muss. Bei sehr kleinen Schäden, dem sogenannten Bagatellschaden, kann ein Kostenvoranschlag genügen. Eine feste gesetzliche Eurogrenze gibt es dafür nicht; Gerichte orientieren sich häufig an Beträgen um 750 bis 1.000 Euro, entscheiden aber im Einzelfall. Bei Mithaftung werden die Gutachterkosten meist nur anteilig ersetzt.
Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung in der Regel auch die erforderlichen Anwaltskosten ersetzen. Eine Rechtsschutzversicherung brauchen Sie dafür nicht. Bei Mithaftung kann ein Teil der Kosten bei Ihnen bleiben; das sollten Sie vorab mit der Kanzlei klären. Versicherer kürzen nach Unfällen immer wieder einzelne Positionen. Eine Kanzlei für Verkehrsrecht kann Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen. Auf Wunsch nenne ich Ihnen eine Kanzlei, mit der ich seit Langem zusammenarbeite.
Das hängt vom Schaden ab und davon, ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist. Ich begutachte Ihr Fahrzeug je nach Situation bei Ihnen zu Hause, am Arbeitsplatz, am Abstellort oder in einer Werkstatt Ihrer Wahl. Ein Termin ist meist noch am selben Tag möglich, auch abends und samstags.
Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen selbst zu beauftragen. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die erforderlichen Kosten in der Regel zum Schaden, den die Versicherung des Verursachers ersetzt. Lassen Sie sich am Telefon nicht zu einem Gutachter oder einer Werkstatt der Versicherung drängen. Ein vom Versicherer beauftragter Gutachter arbeitet in dessen Auftrag. Sind Sie mit seinem Ergebnis nicht einverstanden, müssen Sie ein eigenes Gutachten zunächst selbst bezahlen. Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert neben den Reparaturkosten auch Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder Wiederbeschaffungswert, die für die Regulierung wichtig sein können.
Kann ich mir die Schadensumme aus dem Gutachten auszahlen lassen? Ja, das nennt man fiktive Abrechnung. Abgerechnet wird dann ohne Umsatzsteuer. Ob Sie das Geld für eine Reparatur verwenden oder nicht, entscheiden Sie selbst. Eine Ausnahme ist die 130-Prozent-Regel: Wird danach abgerechnet, müssen Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und in der Regel noch mindestens sechs Monate weiter nutzen. Eine Auszahlung ohne Reparatur ist dann nicht möglich. Ich berate Sie gern.
Bei einem kleinen Schaden kann ein Kostenvoranschlag genügen. Eine feste Bagatellgrenze in Euro gibt es nicht; entscheidend ist der Einzelfall. Verdeckte Schäden, Sensorik oder eine mögliche Wertminderung können auch bei kleinem sichtbarem Schaden ein Gutachten sinnvoll machen. Für kleinere Schäden biete ich ein Kurzgutachten an. Gegenüber dem Kostenvoranschlag dokumentiert ein Gutachten den Schaden mit Fotos und ermittelt auch Wertminderung, Nutzungsausfall und Fahrzeugwerte. Im Zweifel rufen Sie mich an, ich schätze vorab ein, was sinnvoll ist.
Ein Schadengutachten besteht aus einer einleitenden Zusammenfassung, genaue Datums-, Zeit- und Ortsangaben zum Unfall und der Besichtigung, eine genaue Fahrzeugbeschreibung, Schadenhergang und Prüfung, die Kalkulation, die Schaden- und Reparaturwegbeschreibung, die Reparaturwürdigkeit, den Wiederbeschaffungswert auf das Schadendatum, eventuelle Abzüge, Notreparatur, ggf. Umbaukosten, Mietwagenkosten / Tag, Nutzungsausfallentschädigung / Tag, eine genaue Fotodokumentation und vieles mehr. Letztendlich erhalten Sie ein Dokument mit ca. 30 Seiten.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. Die Versicherung kann Ihnen eine Werkstatt vorschlagen, entscheiden aber Sie. Wichtig ist eine fachgerechte Reparatur nach Herstellervorgaben, damit Verkehrssicherheit und Werterhalt gewährleistet sind. In der Kaskoversicherung kann eine vereinbarte Werkstattbindung gelten.
Schadenfall melden
Erzählen Sie mir kurz, was passiert ist und wo Ihr Fahrzeug steht. Dann klären wir gemeinsam, ob eine Besichtigung vor Ort sinnvoll ist und wie es weitergeht.
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Christian Voye · Kfz-Sachverständiger · Jetzendorf, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm